ARTIKEL 1: ALLGEMEINES
Für den Kaufvertrag gelten ausschließlich die von uns festgelegten Bedingungen. Mit Ausnahme besonderer Vereinbarungen, die von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, beinhaltet die Annahme des Angebots durch den Kunden daher auch das Akzeptieren unserer nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen durch den Käufer, ungeachtet etwaiger anderslautender Klauseln in den allgemeinen Bedingungen des Käufers.
ARTIKEL 2: KOSTENVORANSCHLÄGE BESTELLUNGEN
Wir halten uns an unseren Kostenvoranschlag nur gebunden, wenn der Kunde seine Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Kostenvoranschlags bestätigt. Jede Bestellung, die direkt durch den Käufer erfolgt oder durch einen Vertreter übermittelt wird, wird erst nach Annahme und schriftlicher Bestätigung durch unseren Firmensitz berücksichtigt.
Die Bestellungen müssen auf dem Geschäftsbriefpapier des Kunden oder einem Bestellschein unserer Gesellschaft erfolgen und mit der Unterschrift des Verantwortlichen und dem Stempel des Unternehmens versehen sein.
Alle telefonischen Bestellungen müssen per Post oder Fax bestätigt werden. Das durch unser Faxgerät ausgegebene Faxprotokoll ist für die beiden Parteien verbindlich und gilt als Beleg für die Übermittlung sowie den Erhalt der oben genannten Dokumente. Unsere Gesellschaft kann auf keinen Fall für eine Erschöpfung des Vorrats haftbar gemacht werden, durch die sich Lieferungen verzögern könnten.
ARTIKEL 3: PREIS
Die Verkaufspreise für unsere Waren werden immer in Euro, ohne Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung (außer bei automatischen Abdeckungen) und ab Lager angegeben und sind die zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung gültigen, es sei denn, der Kunde erhält eine Benachrichtigung über eine Preisänderung infolge von Marktschwankungen. Denn unsere Preise können sich in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Bedingungen ohne vorherige Ankündigung ändern.
ARTIKEL 4: BEZAHLUNG
Jede Erstbestellung ist zum Zeitpunkt der Bestellung per Scheck oder Überweisung zu begleichen.
Unsere üblichen, mit unserer Buchhaltungsabteilung abgestimmten Konditionen lauten wie folgt: Begleichung per Scheck bei der Bestellung mit 0,5 % Skonto, Begleichung per Nachnahme mit 0,5 % Skonto (Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des Kunden), Begleichung durch akzeptierten und domizilierten Wechsel innerhalb von 30 Tagen nach Monatsende, wobei dieser innerhalb von 8 Tagen unterzeichnet an uns zurückzusenden ist, oder direktes, belegloses Wechselinkasso innerhalb von 30 Tagen nach Monatsende. Beim Unterbleiben der Zahlung innerhalb der oben genannten Fristen oder bei der verspäteten Rücksendung von Wechseln nach Ablauf dieser Fristen werden automatisch die Lieferungen ausgesetzt und das Konto gesperrt.
Falls die zu zahlenden Beträge nicht bis zum festgelegten Fälligkeitsdatum beglichen sind, fallen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, ohne dass die Eintreibbarkeit der Schuld durch diese Klausel beeinträchtigt würde.
Des Weiteren wird bei Nichteinhaltung irgendeines Fälligkeitstermins der Restbetrag der Forderungen ohne eine weitere Benachrichtigung oder Formalität sofort zur Zahlung fällig. Für jede nicht beglichene Zahlung werden systematisch Finanzierungskosten in Rechnung gestellt: 19 Euros (ohne USt.) pro nicht bezahltem Wechsel, 46 Euros (ohne USt.) pro nicht bezahltem Scheck.
ARTIKEL 5: FRACHT LIEFERUNG
Die Transportkosten gelten nach folgende Tabelle -
| Nettopreise für ein Produkt nach den verlangten Quantitäten: |
1 - 4
|
5 - 9
|
>10
|
| Beckenauskleidungen, Isothermische Decken, Winterabdeckungen |
47 Euros
|
38 Euros
|
34 Euros
|
| Aufrollen |
44 Euros
|
29 Euros
|
19 Euros
|
Sicherheitsabdeckungen mit Aluminiumstangen: 160 Euros
Motorkurbeln «Easy Pro»: 50 Euros - Franko geliefert wenn bestellt mit einer Stangendecke.
Automatische Abdeckungen: Frachtkosten nach Lieferungsort, auf Anfrage.
Lieferfristen werden nur als Anhaltspunkt angegeben und eventuelle Verspätungen berechtigen weder zum Rücktritt vom Kauf noch zu Vertragsstrafen. Die Lieferungen werden durch einen Internationalen Spediteur durchgeführt: Lieferung innerhalb einer Frist von 8 bis 10 Tagen (Ausnahmen: Abdeckungen mit Stützrohren und automatische Abdeckungen).
Der Transport unserer Waren findet immer auf Gefahr des Empfängers statt. Es obliegt diesem, die Waren bei ihrem Eingang zu prüfen und im Fall von Transportschäden, Verlust, Bruch o. ä. unter Berücksichtigung der Form und der Fristen, die in § 105 des französischen Handelsgesetzbuchs vorgesehen sind, beim Spediteur einen entsprechenden Vorbehalt geltend zu machen.
ARTIKEL 6: RÜCKSENDUNG VON WAREN
Jede Rücksendung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die Waren werden entsprechend unseren Rücksendungsbedingungen (der Rücksendeschein muss ausgefüllt werden) von unserem Spediteur wieder abgeholt. Ware, die aus Gründen zurückgesandt wird, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, wird durch unsere Warenannahme abgelehnt.
Bei einer eventuellen Rücknahme von Waren wird ein Abschlag von 20 % für Instandsetzung und mögliche Kosten geltend gemacht. Wenn bei Linern oder Abdeckungen Reparaturen oder Änderungen erforderlich sein sollten, müssen sie uns in sauberem und trockenem Zustand zurückgesandt werden. Anderenfalls werden die Kosten für die Reinigung am Herstellungsort automatisch in Rechnung gestellt.
ARTIKEL 7: GARANTIEN
Die Garantie gilt erst nach vollständiger Bezahlung der fälligen Beträge. Die Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Bereitstellung. Sie beschränkt sich auf den Ersatz anerkanntermaßen fehlerhafter Teile. Reklamationen in Bezug auf gebrauchte, veränderte oder zerstörte Ware sind nicht zulässig. Die Anerkennung des Garantieanspruchs für ein Produkt hat nicht zur Folge, dass sich der Beginn der Garantiefrist verschiebt oder dass sich die Garantiefrist verlängert. Sofern nicht anders angegeben, beläuft sich die Garantie für unsere Waren auf EIN JAHR.
• Einfarbige, 0,5 mm starke Liner: degressive Garantie von 3 Jahren auf die Schweißnähte und die Folie unter normalen Nutzungsbedingungen.
• 0,75 und 0,85 mm starke Liner: Unter normalen Nutzungsbedingungen wird eine DEGRESSIVE Garantie von ZEHN JAHREN auf die Schweißnähte und die Folie gewährt, mit Ausnahme von Alkorplan 2010 (siehe „Garantien“ auf Seite 16). Die Garantie erstreckt sich nicht auf Risse, Löcher, Flecken, Farbechtheit und Dellen. Ein nicht maßgerechter Liner ist unverzüglich zurückzusenden. Ab der ersten Inbetriebnahme oder dem Zuschneiden für Einbauteile gilt der Liner als maßgerecht und vom Monteur abgenommen. Wird das Wasser nicht gemäß den Vorschriften der DDASS (Direction Départementale des Affaires Sanitaires et Sociales Direktion für Gesundheits- und Sozialangelegenheiten auf Départementebene) aufbereitet, erlischt die Garantie.
Diese Garantie gilt nur für die Lieferungen unserer Gesellschaft. Sie umfasst die Reparatur von Fabrikations- und Materialfehlern durch uns und in unseren Betrieben. Die Kosten für den Abbau, Einbau und Transport sowie für Filz, Wasser und Wasseraufbereitungsmittel sind von der Garantie ausgeschlossen.
• Die Garantie für Liner gilt nur, wenn die Empfehlungen der FPP (Fédération des Professionnels de la Piscine französischer Schwimmbad-Fachverband) in jeder Hinsicht beachtet wurden.
• Der Schwimmbadbauer erklärt, unabhängig vom allgemeinen Stand der Technik im Baugewerbe über die von der FPP herausgegebenen technischen Richtlinien für Schwimmbäder (DTP Directives Techniques Piscines) sowie die AFNOR-Normen NF T 54-802, NF T 54-803-1 und NF T 54-803-2 informiert zu sein. Anderenfalls hat dieser bei den berechtigten Organisationen oder schriftlich bei unserer Gesellschaft die Übermittlung der Referenztexte zu beantragen, mit Ausnahme der nicht vervielfältigbaren AFNOR-Normen.
• Reklamationen in Bezug auf die Korrektheit des Linerzuschnitts müssen am Tag der Verlegung (kurzfristig) per Fax geltend gemacht werden. Geht in der vorstehend bestimmten Frist keine Reklamation ein, bewirkt dies den Verzicht auf die Geltendmachung der Vertragswidrigkeit.
• Isothermische Abdeckungen, 300 Mikron: 1 Sommersaison, 400 Mikron: 2 Sommersaisons mit einer Degression von 50 % pro Jahr, 500 Mikron: 3 Sommersaisons mit einer Degression von 33 % pro Jahr. Diese Abdeckungen müssen mit einer Schutzplane versehen werden, wenn sie auf die Aufrollvorrichtung aufgewickelt sind, und dürfen in der Winterzeit nicht dem Frost ausgesetzt werden. Die Garantie umfasst nicht den Verschleiß infolge von Reibung an den Beckenrandsteinen.
• Lichtundurchlässige Winterabdeckungen: Khios, Mykonos: 1 Wintersaison, Delos: 2 Wintersaisons (degressiv), Patmos, Cos und Cos plus: 3 Wintersaisons (degressiv).
• Winterabdeckungen mit Filterfunktion: Chamonix: 1 Wintersaison, Menuires: 2 Wintersaisons (degressiv), Megève, Avoriaz, Tignes: 3 Wintersaisons (degressiv).
Die Garantie erstreckt sich nicht auf Risse, Löcher oder Verschleiß infolge von Reibung an den Beckenrandsteinen. Die Farbechtheit fällt ebenfalls nicht unter die Garantie.
• Aufrollvorrichtungen für isothermische Abdeckungen: 1 Jahr.
• Abdeckungen mit Stützrohren Securit Pool Littoral: 3 Jahre Garantie bei normalem Gebrauch. Abdeckungen mit Stützrohren Securit Pool Access, Securit Pool Excel Safe: 3 Jahre Garantie (degressiv) bei normalem Gebrauch.
Die Garantiezeit für die mechanischen Teile von Securit Pool (Kurbeln, Kunststoffverstärkungen zum Schutz gegen die Beckenrandsteine, Stopfen) beträgt 6 Monate. Alle Abdeckungen müssen gut geschützt verstaut werden, wenn sie sich nicht auf dem Becken befinden.
Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die auf Folgendes zurückzuführen sind: eine schlechte Montage, anormale Reibung, besonders an rauen Beckenrandsteinen (im Falle von abrasiven Beckenrandsteinen und/oder dem Wind ausgesetzten Schwimmbecken obliegt es dem Monteur, die Abdeckung vor jeglicher Abrasionsgefahr durch die Beckenrandsteine zu schützen), eine übermäßige Schneelast von mehr als 20 cm sowie Wind mit einer Geschwindigkeit von über 90 km/h.
• Automatische Abdeckungen: PVC-Lamellen und Aufrollvorrichtung: 3 Jahre, elektrische Ausrüstung (Getriebemotor, Schaltkasten): 2 Jahre.
Die Kosten für den Abbau, Einbau und Transport sowie für Wasser und Wasseraufbereitungsmittel sind von der Garantie ausgeschlossen. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf vereinzelte bräunliche Flecken, eine Verfärbung der Lamellen oder Schäden durch Hagel oder Sturm. Gleichermaßen von der Garantie ausgeschlossen sind Korrosion und/oder eine Verschlechterung der Ware, die durch Wasseraufbereitungsverfahren mit Hilfe von elektrophysikalischen Geräten oder Salz-Elektrolysegeräten verursacht worden sind, sowie die Folgen eines Blitzschlags und der Flutung der Getriebemotoren in den Motorschächten.
Bei bestimmten Materialien, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Produktion zwangsläufig Schwankungen unterliegen, sind die üblichen Toleranzen für Abmessungen und Gewicht vorgesehen (Abmessungen +/2,5 %, Gewicht +/10 %). Die Farbtöne in den Abbildungen sind unverbindlich.
ARTIKEL 8 EIGENTUMSVORBEHALT
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verbleibt das Eigentumsrecht an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer (Gesetz Nr. 80-335 gemäß Amtsblatt vom 12. und 13. Mai 1980, Seite 1202). Die Eigentumsübertragung der gelieferten Waren erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Die Gefahr geht jedoch auf den Erwerber über, sobald die Waren ihm, seinen Bevollmächtigten oder einem Spediteur übergeben werden.
ARTIKEL 9 KLAUSEL HINSICHTLICH DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN
Nr. 2003-9 vom 3. Januar 2003
• Der Schwimmbadbauer, der gegenüber dem Bauherrn eine Beratungs- und Informationspflicht hat, erklärt, über die Bestimmungen gemäß dem Sicherheitsgesetz vom 3. Januar 2003 und die nachfolgenden Verordnungen zu seiner Umsetzung, die eine genormte Sicherheitseinrichtung zur Verhinderung der Gefahr des Ertrinkens in privaten Schwimmbädern obligatorisch machen, informiert zu sein.
• Diese Kenntnisse umfassen den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften sowie den Inhalt der technischen Informationen über die Sicherheitseinrichtung, die der Hersteller oder der Monteur des Schwimmbeckens dem Bauherrn vermitteln muss.
• Die Vorschriften sind derzeit kodifiziert durch §§ L128-1 und L128-3 der französischen Bauordnung (CCH Code de la construction et de l’habitation), in ihrer durch § 19 des Gesetzes Nr. 2004-1 vom 2. Januar 2004 (gem. Amtsbl. vom 3. Januar 2004) geänderten Fassung, sowie den aus der Verordnung Nr. 2003-1389 vom 31. Dezember 2003 (gem. Amtsbl. vom 1. Januar 2004) hervorgegangenen § R.128-1 0 R.128-4 der französischen Bauordnung.
• Der Schwimmbadbauer verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft A.P.F., den Bauherrn über die obligatorisch gewordenen genormten Sicherheitseinrichtungen genau zu informieren, damit der Bauherr und/oder dessen Rechtsnachfolger die Gesellschaft A.P.F. in keinem Falle aufgrund mangelnder Information oder Beratung zur Verantwortung ziehen kann.
ARTIKEL 10: RECHTSSTREITIGKEITEN Gerichtszuständigkeitsklausel
Für alle sich eventuell aus unseren Lieferungen oder unseren Verkaufsbedingungen ergebenden Rechtsstreitigkeiten oder Streitfälle, insbesondere für Verfahren zur Forderungseintreibung, wird ausdrücklich die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von ANNONAY vereinbart, selbst bei Heranziehung eines Dritten in ein Verfahren oder bei mehreren Beklagten. Unsere akzeptierten Wechsel oder sonstigen Zahlungsmethoden stellen unabhängig vom Ort der Domizilierung weder eine Novation noch eine Abweichung von dieser Gerichtszuständigkeitsklausel dar.
Wir behalten uns vor, jederzeit jedes der in dieser Preisliste vorgestellten Produkte zu verbessern oder zu ändern, wenn wir es für nötig erachten. Wir behalten uns ebenfalls vor, die besagten Produkte ohne Vorankündigung vom Markt zu nehmen oder zu ersetzen. Die Texte, Fotos und Zeichnungen sind unverbindlich. Eine Vervielfältigung der in dieser Preisliste veröffentlichten Seiten ohne unsere Genehmigung, auch auszugsweise und ungeachtet des Verfahrens, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.